Häusliche Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege (HKP) – nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege – ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und in § 37 SGB V definiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Versicherten bei Erkrankungen zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung die häusliche Krankenpflege verordnet werden. Diese muss Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans sein und Folgendes zum Ziel haben:
- Krankenhausvermeidungspflege | Erlaubt Patient:innen den Verbleib bzw. die frühestmögliche Rückkehr in den häuslichen Bereich.
- Sicherungspflege | Zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung
- Unterstützungspflege | Sicherstellung der Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insb. nach Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung.
- Einzelheiten regelt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-RL).
HKP – Häusliche Krankenpflege
Das ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V.
Bedeutung: Der Arzt verordnet Pflegeleistungen, die zu Hause durch einen Pflegedienst durchgeführt werden.
Typische Maßnahmen
- Medikamentengabe
- Injektionen (z. B. Heparin)
- Wundversorgung
- Kompressionsverbände
- Blutzuckerkontrolle
Der Krankenhausarzt oder Hausarzt stellt dafür die HKP-Verordnung aus.