Häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege (HKP) – nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege – ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und in § 37 SGB V definiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Versicherten bei Erkrankungen zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung die häusliche Krankenpflege verordnet werden. Diese muss Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans sein und Folgendes zum Ziel haben:

  • Krankenhausvermeidungspflege | Erlaubt Patient:innen den Verbleib bzw. die frühestmögliche Rückkehr in den häuslichen Bereich.
  • Sicherungspflege | Zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung
  • Unterstützungspflege | Sicherstellung der Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insb. nach Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung.
  • Einzelheiten regelt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-RL).

HKP – Häusliche Krankenpflege

Das ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V.

Bedeutung: Der Arzt verordnet Pflegeleistungen, die zu Hause durch einen Pflegedienst durchgeführt werden.

Typische Maßnahmen

  • Medikamentengabe
  • Injektionen (z. B. Heparin)
  • Wundversorgung
  • Kompressionsverbände
  • Blutzuckerkontrolle

Der Krankenhausarzt oder Hausarzt stellt dafür die HKP-Verordnung aus.